ZWH 4/2019
Rechtsprechung - Verfahrensrecht
Berufungsbeschränkung auf Strafmaß bei besonders schwerem Fall der Steuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO
AO §§ 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1, 376 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 2; StGB § 1, § 11 Nr. 8; StPO § 302 Abs. 2, § 318, § 344 Abs. 2 S. 2
1. Die Wirksamkeit der Beschränkung einer Berufung auf das Strafmaß wird nicht dadurch infrage gestellt, dass der Angeklagte sich darauf beruft, bei einem Teil der Taten seien die Voraussetzungen für ein Regelfallbeispiel gem. § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO aus rechtlichen Gründen nicht erfüllt. Dies gilt selbst dann, wenn das Rechtsmittel insoweit das Ziel einer Verfahrenseinstellung wegen Verjährung der Taten verfolgt.
2. Im Falle besonderer Verschleierungshandlungen durch Vereinnahmung von Geldern über ein ausländisches Konto war bereits nach früherer Rechtsprechung ein großes Ausmaß der verkürzten Steuern i.S.v. § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO schon ab einem Betrag von 50.000 € anzunehmen, so dass sich die Frage, ob und inwieweit eine Änderung der Rechtsprechung sich als eine unzulässige Rückwirkung erweist, schon deshalb nicht stellt.
(alle amtl.)
OLG Bamberg, Urt. v. 22.6.2018 – 3 OLG 110 Ss 38/18
Zum Sachverhalt:
Das AG verurteilte den Angekl. am 26.10.2017 wegen Steuerhinterziehung in 6 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Daneben hat es gegen den Angekl. eine Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen verhängt und die Einziehung von Wertersatz i.H.v. 238.000 € angeordnet. Gegen dieses Urteil legte der Angekl. am 2.11.2017 Berufung ein, welche er mit Verteidigerschriftsatz vom 2.2.2018 „auf das Strafmaß und die Rechtsfrage“ beschränkte, „ob für die Veranlagungszeiträume 2007, 2008 und 2009 ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO“ vorliege. Mit Urteil vom 23.2.2018 hat das LG, das von einer wirksamen Beschränkung des Rechtsmittels auf den „Rechtsfolgenausspruch“ ausging, die Berufung des Angekl. mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Höhe der angeordneten Einziehung von Wertersatz 228.000 € beträgt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angekl. mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel bleibe ohne Erfolg.
ZWH 11/2018
Rechtsprechung - Wirtschaftsstrafrecht
Vermögensschaden durch Zweckverfehlung
StGB § 263 Abs. 1
Bei sozial- und bildungspolitisch veranlassten Förderdarlehn („Studienkredit") durch öffentlich-rechtlich verfasste Darlehnsgeber tritt ein Vermögensschaden jedenfalls dann ein, wenn durch die Verwendung des Darlehnsbetrages der vom Darlehnsgeber festgelegte konkrete Förderzweck verfehlt wird.
(amtl.)
OLG Hamburg, Beschl. v. 26.2.2018 - 1 Rev 62/17
(LG Hamburg)
Gründe:
I.
Das Amtsgericht (AG) hatte den Angeklagten im Zusammenhang mit dem Erschleichen von „Studienkrediten" „wegen Betruges im besonders schweren Fall in vier Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, sowie versuchten Betruges im besonders schweren Fall" zu einer bedingten Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Seine hiergegen unbeschränkt geführte Berufung hat das Landgericht (LG) verworfen, hinsichtlich der Verurteilung wegen versuchten Betruges das Vorliegen eines besonders schweren Falles (§ 263 Abs. 3 StGB) in den Urteilsgründen allerdings verneint. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die näher ausgeführte Sachrüge gestützten Revision.
II.
Das Rechtsmittel ist aus den Gründen der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Die Feststellungen tragen in allen Fällen eine Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges gern. § 263 Abs. 1 StGB (Fälle 1 bis 3 und 5) bzw. versuchten Betruges gem. § 263 Abs. 1 und 2 StGB, § 22, § 23 Abs. 1 StGB (Fall 4). Näherer Erörterung bedarf lediglich Folgendes:
RUB-Vorlesungsreihe: Strafverteidiger und ihre berühmten Fälle
Dr. Josef König Dezernat Hochschulkommunikation
Ruhr-Universität Bochum
Im laufenden Sommersemester 2003 unternimmt Prof. Dr. Klaus Bernsmann (Juristische Fakultät der RUB) einen Gang durch die Strafprozessgeschichte der Bundesrepublik Deutschland. Sechs Strafverteidiger und ihre berühmten Fälle stehen auf dem Programm der Vortragsreihe, die im Wintersemester 2003/04 fortgesetzt wird.